Förderverein der Schleischule Rieseby e.V.

 

Satzung −

 

§ 1 Name und Sitz

 

        Der Förderverein der Schleischule Rieseby e.V. mit Sitz in Rieseby verfolgt

        ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

        Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

§ 2 Der Verein

 

        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

        wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

        Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

        fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

        werden.

 

§ 3 Zweck

 

3.1   Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der

        Schleischule durch Einwerbung von finanziellen Mitteln in Form von

        Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der Satzungszweck wird verwirklicht

        insbesondere durch zusätzliche Anschaffungen über die Etatmittel hinaus für

        die Ausgestaltung der Schule und des Unterrichtes. Anschaffungen und

        Sonderveranstaltungen müssen möglichst vielen Schülern zugutekommen

3.2   Der Verein ist unpolitisch.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

 

        Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1   Die Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder jede

        juristische Person erwerben.

5.2   Die Mitgliedschaft kann jederzeit erworben werden. Es ist bei Eintritt der auf

        Monate berechnete Anteil des Jahresbeitrages zu zahlen.

5.3   Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

5.4   Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit sofortiger

        Wirkung. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

6.1   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

6.2   Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur

        zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

6.3   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

 

7.1   Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

7.2    Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

7.3    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

7.4    Der Vorstand hat seine Absicht dem auszuschließenden Mitglied mindestens

        zwei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschlusstermin schriftlich zur

        Stellungnahme mitzuteilen.

        Über eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist vom

        Vorstand zu entscheiden.

7.5   Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7.6   Erfolgt keine Stellungnahme gilt der Ausschluss mit dem genannten Termin.

7.7   Der Ausschluss gemäß 7.5 soll dem Mitglied durch den Vorstand

        unverzüglich

        schriftlich bekannt gemacht werden. Im Fall 7.6 ist keine weitere

        Benachrichtigung erforderlich.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

 

8.1   Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem

        Verein aus.

8.2   Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit 18

        fortlaufenden Monatsbeiträgen in Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach

        schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von 3 Monaten von der

        Absendung der Mahnung an nicht voll entrichtet. Die Mahnung muss an die

        letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

8.3   In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft

        hingewiesen werden.

8.4   Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück-

        kommt.

8.5   Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der

        Beschluss muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

 

9.1   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

9.2   Seine Mindesthöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

9.3   Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im Lastschriftverfahren zu zahlen.

9.4   Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 10 Eigentum

 

         Angeschaffte Gegenstände gehen in das Eigentum der Schleischule über.

 

§ 11 Organe

 

        Die Organe des Vereins sind

a)     Der Vorstand

b)      Die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Vorstand

 

12.1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in,

        der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassenwart/in.

12.2 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer

        von zwei Jahren gewählt.

12.3 Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

14.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer/innen

  • Entlastung des Vorstandes

  • Änderung der Satzung

  • Festlegung der Beiträge

  • Anschaffungen für die Schule gemäß § 3

  • Auflösung des Vereins

14.2 Auf der Jahreshauptversammlung, die einmal im Jahr stattfinden muss, legt

        der Vorstand einen Tätigkeitsbericht vor und legt Rechenschaft über die

        Verwendung der Geldmittel ab.

14.3 Die Kasse wird von 2 Kassenprüfern/innen überprüft. Sie geben einen

        Kassenprüfbericht ab und stellen den Antrag zur Entlastung des Vorstandes.

 

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung

 

15.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu berufen.

15.2 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist sie binnen 3 Monaten

        einzuberufen.

15.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Nennung der

        Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen.

15.4 Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche

        Mitgliederversammlung einberufen werden.

15.5 Die Versendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift ist

        ausreichend.

 

§ 16 Wahlen

 

16.1 Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer/innen werden auf der

        Jahreshauptversammlung durch Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.

        Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

16.2 In Jahren mit ungeraden Endziffern werden die/der Vorsitzende, der/die

        Schriftführer/in und ein/e Kassenprüfer/in gewählt, in Jahren mit graden

        Endziffern die/der Stellvertreter/in, die/der Kassenwart/in und ein/e

        Kassenprüfer/in.

16.3 Die durch Wahl erfolgte Übertragung eines Amtes endet durch Erlöschen der

        Mitgliedschaft oder durch dessen Niederlegung.

 

§ 17 Beschlussfähigkeit

 

        Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung

        unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

§ 18 Beschlussfassung

 

        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 19 Niederschrift

 

        Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von

        zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

 

 

 

§ 20 Auflösung des Vereins

 

20.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 14)

        aufgelöst werden. Dazu bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der

        anwesenden Mitglieder.

20.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

20.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

        das Vermögen des Vereins an die Schleischule, die es unmittelbar und

        ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Die Satzung wurde am 05. Oktober 2015 beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 Frank Frühling                                   Birte Schreiber

 1. Vorsitzender                                  2. Vorsitzende

  

 

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